862.11
CH-ZH
Art. 16 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 16
6 1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Einzel-
die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur schätzungen
Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver-
fügung.
2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen.
Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.