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Art. 16 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 16

6 1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Einzel-

die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur schätzungen

Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver-

fügung.

2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen.

Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.

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