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Art. 14 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 14

5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere b. Wohnsitz

Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr im Ausland

mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.

III. Schätzung und Versicherungswerte

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