862.11
CH-ZH
Art. 14 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 14
5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere b. Wohnsitz
Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr im Ausland
mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
III. Schätzung und Versicherungswerte