862.11
CH-ZH
Art. 13 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 13
1 Sind mehrere Personen an einem Gebäude als Eigentümer Vertretung
beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude- a. Gebäude-
versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.
eigentum von
2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die
Bestellung eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kos-
tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts-
blatt erfolgen.
mehreren
Personen