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Art. 13 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 13

1 Sind mehrere Personen an einem Gebäude als Eigentümer Vertretung

beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude- a. Gebäude-

versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.

eigentum von

2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die

Bestellung eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kos-

tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts-

blatt erfolgen.

mehreren

Personen

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