862.11
CH-ZH
Art. 12 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 12
Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich, Wesentliche
wenn sie den Betrag von Fr. 50000 übersteigen oder mehr als 50% des Änderungen
Versicherungswertes betragen.
an bestehenden
Bauten