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Art. 12 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 12

Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich, Wesentliche

wenn sie den Betrag von Fr. 50000 übersteigen oder mehr als 50% des Änderungen

Versicherungswertes betragen.

an bestehenden

Bauten

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