862.11
CH-ZH
Art. 11 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 11
Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die Abtragung
Abtragung von Gebäuden zu melden.
Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die Abtragung
Abtragung von Gebäuden zu melden.