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862.11 CH-ZH

Art. 10 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 10

1 Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus

der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch

die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden

allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungs-

deckung erheblich beeinträchtigt wird.5

2 Die für das ausgeschlossene Gebäude bezahlte Jahresprämie wird

nicht zurückerstattet.

2

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

862.11

3 Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder

einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung

verfügen.6

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