862.11
CH-ZH
Art. 10 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 10
1 Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus
der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch
die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden
allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungs-
deckung erheblich beeinträchtigt wird.5
2 Die für das ausgeschlossene Gebäude bezahlte Jahresprämie wird
nicht zurückerstattet.
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Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
862.11
3 Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder
einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung
verfügen.6