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Art. 1 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 1

1 Die Direktion der Gebäudeversicherung bezeichnet die

Schätzungsexperten.

2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus.

II. Versicherungspflicht

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Art. 2 →

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