862.11
CH-ZH
Art. 1 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 1
1 Die Direktion der Gebäudeversicherung bezeichnet die
Schätzungsexperten.
2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus.
II. Versicherungspflicht