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862.11 CH-ZH

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

1 Die Direktion der Gebäudeversicherung bezeichnet die

Schätzungsexperten.

2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus.

II. Versicherungspflicht

1 Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht beweg- Gebäude

liche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum

birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.

2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten.

Baumaterialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestan-

teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5

3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche

Bauten gelten nicht als Gebäude.

Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg- Gebäude-

liche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit ähnliche

wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie Objekte

gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme.

1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, Umfang der

die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäude- Versicherung

eigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn a. Im

sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be- Allgemeinen

schädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres

Wertes entfernt werden können.6

1. 1. 24-123

1

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Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

2 Nicht mit dem Gebäude versichert sind: Aushub-, Planierungs- und

Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau-

liche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und

betriebliche Einrichtungen.

3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren-

zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der

Hauptsache.

b. Wohnhäuser

und Wohnungen

c. Kollektive

Haushaltungen

d. Industrielle,

gewerbliche und

landwirtschaft-

liche Gebäude

Aufnahme in die

Versicherung

Nichtaufnahme

in die

Versicherung

Ausschluss

aus der

Versicherung

6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch

die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu

rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes

oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.

5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants,

Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der

Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen

zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge-

bäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden

können.

1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen

Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Ein-

richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die aus-

schliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören

die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw.

vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.

2 Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich

oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb

dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerun-

gen.6

Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Ge-

bäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung ein-

zureichen.

6 Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 5000 und

Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen.

1 Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus

der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch

die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden

allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungs-

deckung erheblich beeinträchtigt wird.5

2 Die für das ausgeschlossene Gebäude bezahlte Jahresprämie wird

nicht zurückerstattet.

2

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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3 Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder

einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung

verfügen.6

Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die Abtragung

Abtragung von Gebäuden zu melden.

Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich, Wesentliche

wenn sie den Betrag von Fr. 50000 übersteigen oder mehr als 50% des Änderungen

Versicherungswertes betragen.

an bestehenden

Bauten

1 Sind mehrere Personen an einem Gebäude als Eigentümer Vertretung

beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude- a. Gebäude-

versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.

eigentum von

2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die

Bestellung eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kos-

tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts-

blatt erfolgen.

mehreren

Personen

5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere b. Wohnsitz

Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr im Ausland

mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.

III. Schätzung und Versicherungswerte

6 1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Einzel-

die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur schätzungen

Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver-

fügung.

2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen.

Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.

Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen Kosten

Fr. 40 bis Fr. 3000 pro Gebäude. Bei ausserordentlichem Arbeitsauf-

wand kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei

Schätzungen von Umbauten mit besonders geringem Arbeitsaufwand

kann die Gebühr auf die Hälfte reduziert werden.

1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Revisions-

die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6

schätzungen

2 § 16 ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar.

1. 1. 24-123

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Anpassung der

Versicherungs-

werte bei

Änderung der

Baukosten

Versicherung

ohne Schätzung

vor Ort

Gebäude-

kataster

Mindestprämie

Prämien-

nachbezug und

-rückerstattung

Zuständigkeiten

der Schätzungs-

organe

5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche-

rungswerte an, wenn sich der Baukostenindex gegenüber der letzten

Anpassung um über 5% verändert hat.

6 Wertvermehrungen an bestehenden Bauten bis Fr. 250000

können ohne Schätzung vor Ort versichert werden. Die Versicherung

beginnt mit der schriftlichen Mitteilung.

1 Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Ge-

bäude einen Kataster.

2 Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berech-

tigten über das Kantonale Datenaustauschsystem zur Verfügung gestellt

werden.5

3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos

alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu

melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.

4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10

pro Jahr erhoben.

4 Beträge unter Fr. 10 werden nicht in Rechnung gestellt

und nicht zurückerstattet.

IV. Ermittlung des Schadens

6 1 Brand- und Elementarschäden werden wie folgt abgeschätzt

a. bis Fr. 100000 von einem Schätzungsexperten,

b. über Fr. 100000 bis Fr. 250000 von einem Schätzungsexperten und

dem Statthalter,

c. über Fr. 250000 von der Schätzungskommission.

2 Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt

a. bis Fr. 500000 von einem Schätzungsexperten,

b. über Fr. 500000 bis 1 Mio. Franken von einem Schätzungsexperten

und dem Statthalter,

c. über 1 Mio. Franken von der Schätzungskommission.

4

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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6 Die Schätzungsorgane führen die Schadenabschätzung durch. Schaden-

abschätzung

a. Festlegung

6 Der Versicherte zeigt der Gebäudeversicherung die geltend b. Mitwirkung

gemachten Schäden auf und wirkt bei der Schadendokumentation mit. des Versicherten

Bei Bedarf ist den Schätzungsorganen Zutritt zum Gebäude zu gewäh-

ren.

6 Die Schätzungsorgane eröffnen dem Versicherten das Ab-c. Eröffnung der

schätzungsergebnis und teilen ihm das weitere Vorgehen zur Schaden- Abschätzung

regulierung mit.

6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und Ermittlung des

die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet, Verkehrswertes

der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage

hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben

unentgeltlich zu liefern.

5 1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Ab- Pauschale

schätzung pauschal festgelegt.

2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge-

legt werden.

Abschätzung

V. Vergütung des Schadens

5 Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.

Bagatellschäden

5 1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500 Selbstbehalt

pro Gebäude und Ereignis.

2 Der Selbstbehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versiche-

rungssumme, mindestens Fr. 50000.

6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be- Schaden-

hebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle abrechnung

Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen,

ein.

6 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, Auszahlung

wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.

2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50000 können unmittelbar nach

der Abschätzung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teil-

zahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung

ist hierfür der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen.

1. 1. 24-123

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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

3 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Scha-

denplatz geräumt ist.

4 Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den

Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft

lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zah-

lungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des

Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4

1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das

Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Aus-

zahlung einwilligen.6

2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende

Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu-

legen.

1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö-

sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Ge-

bäudes nicht wieder aufbauen will.

2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei-

lungen an die einzelnen Pfandgläubiger. Ein Restbetrag wird dem Ver-

sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5

3 Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne

Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.

6 1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50000 werden vom

Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens

für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei

Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für

Mietverhältnisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffent-

licht wird, verzinst.

2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt.

4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin-

derungsgründe entgegen, sind diese der Gebäudeversicherung vor Ab-

lauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schrift-

lich mitzuteilen.

2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend ge-

macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den

Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem

Brandstattrecht, widerspricht.

Zahlungs-

empfänger

a. Versicherter

b. Grundbuch-

amt

Verzinsung

Öffentlich-

rechtliche

Hinderungs-

gründe

6

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

VI. Schlussbestimmungen

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Diese Vollzugsvorschriften treten nach Genehmigung durch Inkrafttreten

den Regierungsrat³ auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

schätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird herigen Rechts

auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

¹ OS 55, 526.

2 LS 862.1.

3 Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.

4 Eingefügt durch B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In

Kraft seit 1. Januar 2004.

5 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In

Kraft seit 1. Januar 2004.

6 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABI

2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.

7 Aufgehoben durch B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABI

2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

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