Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
1 Die Direktion der Gebäudeversicherung bezeichnet die
Schätzungsexperten.
2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus.
II. Versicherungspflicht
1 Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht beweg- Gebäude
liche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum
birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten.
Baumaterialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestan-
teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5
3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche
Bauten gelten nicht als Gebäude.
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg- Gebäude-
liche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit ähnliche
wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie Objekte
gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme.
1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, Umfang der
die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäude- Versicherung
eigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn a. Im
sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be- Allgemeinen
schädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres
Wertes entfernt werden können.6
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2 Nicht mit dem Gebäude versichert sind: Aushub-, Planierungs- und
Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau-
liche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und
betriebliche Einrichtungen.
3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren-
zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der
Hauptsache.
b. Wohnhäuser
und Wohnungen
c. Kollektive
Haushaltungen
d. Industrielle,
gewerbliche und
landwirtschaft-
liche Gebäude
Aufnahme in die
Versicherung
Nichtaufnahme
in die
Versicherung
Ausschluss
aus der
Versicherung
6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch
die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu
rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes
oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.
5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants,
Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der
Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen
zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge-
bäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden
können.
1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Ein-
richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die aus-
schliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören
die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw.
vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.
2 Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich
oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb
dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerun-
gen.6
Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Ge-
bäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung ein-
zureichen.
6 Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 5000 und
Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen.
1 Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus
der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch
die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden
allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungs-
deckung erheblich beeinträchtigt wird.5
2 Die für das ausgeschlossene Gebäude bezahlte Jahresprämie wird
nicht zurückerstattet.
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3 Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder
einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung
verfügen.6
Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die Abtragung
Abtragung von Gebäuden zu melden.
Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich, Wesentliche
wenn sie den Betrag von Fr. 50000 übersteigen oder mehr als 50% des Änderungen
Versicherungswertes betragen.
an bestehenden
Bauten
1 Sind mehrere Personen an einem Gebäude als Eigentümer Vertretung
beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude- a. Gebäude-
versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.
eigentum von
2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die
Bestellung eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kos-
tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts-
blatt erfolgen.
mehreren
Personen
5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere b. Wohnsitz
Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr im Ausland
mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
III. Schätzung und Versicherungswerte
6 1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Einzel-
die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur schätzungen
Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver-
fügung.
2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen.
Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.
Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen Kosten
Fr. 40 bis Fr. 3000 pro Gebäude. Bei ausserordentlichem Arbeitsauf-
wand kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei
Schätzungen von Umbauten mit besonders geringem Arbeitsaufwand
kann die Gebühr auf die Hälfte reduziert werden.
1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Revisions-
die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6
schätzungen
2 § 16 ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar.
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Anpassung der
Versicherungs-
werte bei
Änderung der
Baukosten
Versicherung
ohne Schätzung
vor Ort
Gebäude-
kataster
Mindestprämie
Prämien-
nachbezug und
-rückerstattung
Zuständigkeiten
der Schätzungs-
organe
5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche-
rungswerte an, wenn sich der Baukostenindex gegenüber der letzten
Anpassung um über 5% verändert hat.
6 Wertvermehrungen an bestehenden Bauten bis Fr. 250000
können ohne Schätzung vor Ort versichert werden. Die Versicherung
beginnt mit der schriftlichen Mitteilung.
1 Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Ge-
bäude einen Kataster.
2 Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berech-
tigten über das Kantonale Datenaustauschsystem zur Verfügung gestellt
werden.5
3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos
alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu
melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.
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IIIa.4 Prämienbezug
4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10
pro Jahr erhoben.
4 Beträge unter Fr. 10 werden nicht in Rechnung gestellt
und nicht zurückerstattet.
IV. Ermittlung des Schadens
6 1 Brand- und Elementarschäden werden wie folgt abgeschätzt
a. bis Fr. 100000 von einem Schätzungsexperten,
b. über Fr. 100000 bis Fr. 250000 von einem Schätzungsexperten und
dem Statthalter,
c. über Fr. 250000 von der Schätzungskommission.
2 Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt
a. bis Fr. 500000 von einem Schätzungsexperten,
b. über Fr. 500000 bis 1 Mio. Franken von einem Schätzungsexperten
und dem Statthalter,
c. über 1 Mio. Franken von der Schätzungskommission.
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6 Die Schätzungsorgane führen die Schadenabschätzung durch. Schaden-
abschätzung
a. Festlegung
6 Der Versicherte zeigt der Gebäudeversicherung die geltend b. Mitwirkung
gemachten Schäden auf und wirkt bei der Schadendokumentation mit. des Versicherten
Bei Bedarf ist den Schätzungsorganen Zutritt zum Gebäude zu gewäh-
ren.
6 Die Schätzungsorgane eröffnen dem Versicherten das Ab-c. Eröffnung der
schätzungsergebnis und teilen ihm das weitere Vorgehen zur Schaden- Abschätzung
regulierung mit.
6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und Ermittlung des
die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet, Verkehrswertes
der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage
hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben
unentgeltlich zu liefern.
5 1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Ab- Pauschale
schätzung pauschal festgelegt.
2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge-
legt werden.
Abschätzung
V. Vergütung des Schadens
5 Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.
Bagatellschäden
5 1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500 Selbstbehalt
pro Gebäude und Ereignis.
2 Der Selbstbehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versiche-
rungssumme, mindestens Fr. 50000.
6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be- Schaden-
hebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle abrechnung
Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen,
ein.
6 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, Auszahlung
wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.
2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50000 können unmittelbar nach
der Abschätzung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teil-
zahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung
ist hierfür der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen.
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3 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Scha-
denplatz geräumt ist.
4 Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den
Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft
lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zah-
lungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des
Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4
1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das
Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Aus-
zahlung einwilligen.6
2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende
Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu-
legen.
1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö-
sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Ge-
bäudes nicht wieder aufbauen will.
2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei-
lungen an die einzelnen Pfandgläubiger. Ein Restbetrag wird dem Ver-
sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5
3 Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne
Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.
6 1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50000 werden vom
Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens
für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei
Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für
Mietverhältnisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffent-
licht wird, verzinst.
2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt.
4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin-
derungsgründe entgegen, sind diese der Gebäudeversicherung vor Ab-
lauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schrift-
lich mitzuteilen.
2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend ge-
macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem
Brandstattrecht, widerspricht.
Zahlungs-
empfänger
a. Versicherter
b. Grundbuch-
amt
Verzinsung
Öffentlich-
rechtliche
Hinderungs-
gründe
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VI. Schlussbestimmungen
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Diese Vollzugsvorschriften treten nach Genehmigung durch Inkrafttreten
den Regierungsrat³ auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
schätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird herigen Rechts
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
¹ OS 55, 526.
2 LS 862.1.
3 Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.
4 Eingefügt durch B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In
Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In
Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABI
2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Aufgehoben durch B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABI
2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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