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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 9a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 9a

7 1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch-

ämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie von

den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grund-

stücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetz-

lichen Aufgaben benötigt.

2 Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und

Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantona-

len Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

III. Versicherungspflicht

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