862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 9a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 9a
7 1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch-
ämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie von
den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grund-
stücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben benötigt.
2 Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und
Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantona-
len Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
III. Versicherungspflicht