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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 9

8 1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen

Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle.

2 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen er-

füllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen

unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über

besonders ausgewiesene Revisoren.

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