862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 9
8 1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen
Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle.
2 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen er-
füllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen
unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über
besonders ausgewiesene Revisoren.