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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 82 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 82

1 Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeit- Verhältnis

werte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf zum bisherigen

die Neuwerte.

2 Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe

bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.

3 Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden

sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.

4 Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht

erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag

aus der Betriebsrechnung bezahlt.

Recht

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