862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 82 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 82
1 Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeit- Verhältnis
werte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf zum bisherigen
die Neuwerte.
2 Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe
bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.
3 Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
4 Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht
erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag
aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Recht