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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 80 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 80

1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22-30, Aufhebung

33-39, 42-61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung bisherigen

vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

2 Die §§ 31, 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu

bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.4

Rechts

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