862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 80 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 80
1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22-30, Aufhebung
33-39, 42-61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung bisherigen
vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
2 Die §§ 31, 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu
bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.4
Rechts