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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 8

Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie

vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in

die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erle-

digt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.

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