862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 8
Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in
die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erle-
digt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.