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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 7a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 7a

7 1 Dem Verwaltungsrat steht zu

1. die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leis-

tungsaufträge,

2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,

3. die Wahl der Mitglieder der Direktion,

4. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,

5. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmi-

gung des Regierungsrates,

6. der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmi-

gung des Regierungsrates,

7. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen

des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haus-

haltswesen,

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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

862.1

8. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwal-

tung,

9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den

Regierungsrat,

10. die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung

zuhanden des Kantonsrates,

11. der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Betei-

ligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,

12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung

von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung

des Regierungsrates.

2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder

und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können

bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen

leitenden Angestellten zur selbstständigen Erledigung delegiert werden.

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