Art. 7a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 7a
7 1 Dem Verwaltungsrat steht zu
1. die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leis-
tungsaufträge,
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
3. die Wahl der Mitglieder der Direktion,
4. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,
5. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Regierungsrates,
6. der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Regierungsrates,
7. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen
des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haus-
haltswesen,
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
8. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwal-
tung,
9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den
Regierungsrat,
10. die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
zuhanden des Kantonsrates,
11. der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Betei-
ligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,
12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung
von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder
und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können
bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen
leitenden Angestellten zur selbstständigen Erledigung delegiert werden.