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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 73 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 73

1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Ver-

weigerung oder Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so

kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwer-

den dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren

nach der Schadenersatzleistung.

Rechtsstellung

der Anstalt im

Strafverfahren

gegen den

Schaden-

verursacher

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