862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 73 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 73
1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Ver-
weigerung oder Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so
kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwer-
den dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren
nach der Schadenersatzleistung.
Rechtsstellung
der Anstalt im
Strafverfahren
gegen den
Schaden-
verursacher