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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 72 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 72

1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahr-

lässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Ver-

sicherten auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Die

Anstalt ist nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rück-

griff auf den Verantwortlichen berechtigt.

2 Der Versicherte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er

dieses Recht der Anstalt schuldhaft schmälert.

Rückforderung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

LB130022 · zh (§ 72 Abs. 1 GebVG)
Insurer's Recourse Against Tenant for Fire Damage Despite Rent Contribution to Insurance
This provision is cited as the basis for the subrogation of the damaged homeowner's claim against the defendant to the plaintiff (insurer).
LB130022 · zh (§ 72 Abs. 1 GebVG)
Insurer's Regress Against Negligent Tenant After Fire Damage
The court confirmed that the claim of the damaged property owner against the defendant was transferred to the insurer based on this provision.