862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 71 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 71
1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus
dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt
im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der
Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt
hat.
Sicherung der
Grundpfand-
gläubiger
2 Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier
vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf
Schadenvergütung zusteht.
1.4.20-108
13
862.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB3 blei-
ben vorbehalten.
Rückgriff