Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 71 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71

1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus

dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt

im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der

Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt

hat.

Sicherung der

Grundpfand-

gläubiger

2 Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier

vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf

Schadenvergütung zusteht.

1.4.20-108

13

862.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB3 blei-

ben vorbehalten.

Rückgriff

← Art. 70 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Art. 72 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →