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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 70 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 70

Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Ver-

sicherten gekürzt, wenn

Kürzung der

Entschädigung

1. der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur

Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig un-

terlassen hat,

2. eine Person, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt

oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich

oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei

der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer

groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BRGE.IV.Nr.0161.201 · zh (§ 70 Ziff. 1 GebVG)
Insurance Coverage Dispute Over Sauna Fire and Negligence Standard
The court based the allowance of the appeal on the finding that the insurance benefit reduction based on this provision was not justified.
BRGE.IV.Nr.0080.201 · zh (§ 70 Ziff. 1 GebVG)
Insurance Compensation Reduction for Gross Negligence in LiPo Battery Charging
The court confirmed the decision to reduce the insurance benefit by 20% based on the gross negligence of the insured party, as stipulated by this provision.