Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

8 1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an

1. von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zustän-

dige Mitglied des Regierungsrates,

2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem

Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.

2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten.

3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie-

derwahl ist zweimal möglich.

← Art. 6 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Art. 7a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →