862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 7
8 1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an
1. von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zustän-
dige Mitglied des Regierungsrates,
2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem
Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.
2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie-
derwahl ist zweimal möglich.