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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 69 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 69

Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, Verweigerung

entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt.

der

Entschädigung

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