862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 69 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 69
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, Verweigerung
entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt.
der
Entschädigung