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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 66 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 66

Die Anstalt vergütet ferner

Leistungen

1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das

Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Total-

schäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Ver-

sicherungssumme vergütet werden,

2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile er-

forderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und

Stützen,

3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der

Schadenbekämpfung entstanden sind,

4. den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schaden-

eintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf

die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch

während zwei Jahren.

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