862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 66 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 66
Die Anstalt vergütet ferner
Leistungen
1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das
Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Total-
schäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Ver-
sicherungssumme vergütet werden,
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile er-
forderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und
Stützen,
3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der
Schadenbekämpfung entstanden sind,
4. den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schaden-
eintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf
die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch
während zwei Jahren.