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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 65 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 65

Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung

bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhan-

denen Werte beschränkt.

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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

862.1

Besondere

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