862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 65 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 65
Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung
bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhan-
denen Werte beschränkt.
12
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
Besondere