862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 64 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 64
1 Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde
nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die
Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste aus-
bezahlt.
2 Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des
Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den
Wert der Baureste.
3 Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der
Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung
der Anstalt entsprechend zu kürzen.