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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 64 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 64

1 Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde

nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die

Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste aus-

bezahlt.

2 Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des

Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den

Wert der Baureste.

3 Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der

Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung

der Anstalt entsprechend zu kürzen.

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