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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 63 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 63

1 Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden

sinngemäss.

2 Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle

Schäden behoben sind.

3 Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten beho-

ben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheits-

fehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet

werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0112.201 · zh (§ 63 Abs. 1 GebVG)
Insurer Retroactive Damage Assessment Reversal for Fire-Damaged Building
Cited, along with § 60 GebVG, to show that the contested decision contradicted the primacy of the insurance sum, and later, in relation to compensation in case of restoration for partial loss.