862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 63 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 63
1 Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden
sinngemäss.
2 Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle
Schäden behoben sind.
3 Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten beho-
ben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheits-
fehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet
werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0112.201 · zh (§ 63 Abs. 1 GebVG)
Insurer Retroactive Damage Assessment Reversal for Fire-Damaged Building
Cited, along with § 60 GebVG, to show that the contested decision contradicted the primacy of the insurance sum, and later, in relation to compensation in case of restoration for partial loss.