862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 61 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 61
1 Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit
Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit
derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederherge-
stellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser
niedriger ist als der Versicherungswert.
2 Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen
verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall
zu laufen.
3 In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungs-
frist um höchstens zwei Jahre verlängern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0112.201 · zh (§ 61 Abs. 1 GebVG)
Insurer Retroactive Damage Assessment Reversal for Fire-Damaged Building
Cited when discussing the rules for total loss which apply analogously to partial loss, concerning compensation limited to market value if reconstruction does not occur within two years.