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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 61 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 61

1 Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit

Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit

derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederherge-

stellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser

niedriger ist als der Versicherungswert.

2 Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen

verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall

zu laufen.

3 In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungs-

frist um höchstens zwei Jahre verlängern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0112.201 · zh (§ 61 Abs. 1 GebVG)
Insurer Retroactive Damage Assessment Reversal for Fire-Damaged Building
Cited when discussing the rules for total loss which apply analogously to partial loss, concerning compensation limited to market value if reconstruction does not occur within two years.