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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 58 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 58

Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht Nachträgliche

bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung Schaden-

feststellung

des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen.

IX.18 Vergütung des Schadens

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