862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 58 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 58
Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht Nachträgliche
bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung Schaden-
feststellung
des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen.
IX.18 Vergütung des Schadens