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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 56 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 56

10 1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Ab- Eröffnung der

schätzungsergebnis Kenntnis.

2 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem

Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.

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