862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 56 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 56
10 1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Ab- Eröffnung der
schätzungsergebnis Kenntnis.
2 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem
Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.