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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 54 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 54

1 Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mitt- Schätzungs-

lere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse organe

Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem

Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.

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