862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 54 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 54
1 Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mitt- Schätzungs-
lere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse organe
Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem
Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.
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