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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 53 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 53

Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Ver- c. Proportional-

hältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Ge- regel

bäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermit-

teln.

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