862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 53 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 53
Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Ver- c. Proportional-
hältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Ge- regel
bäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermit-
teln.