862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 52 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 52
Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermit-b. Teilschäden
Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermit-b. Teilschäden