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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 5

8 1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regie-

rungsrates.

2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in

der Regel die staatlichen Bezirke.

3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.

Organe

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