862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 5
8 1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regie-
rungsrates.
2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in
der Regel die staatlichen Bezirke.
3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.
Organe