862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 49 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 49
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Scha-
denfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden
möglichst klein zu halten.
2 Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung
um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht
vermindert hätte.
3 Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten
Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und ange-
messen waren.