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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 49 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 49

1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Scha-

denfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden

möglichst klein zu halten.

2 Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung

um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht

vermindert hätte.

3 Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten

Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und ange-

messen waren.

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