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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 48 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 48

1 Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schaden-

ereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken

dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.

2 Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schaden-

ereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.

3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der

Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet

wird.

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