862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 48 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 48
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schaden-
ereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken
dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
2 Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schaden-
ereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der
Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet
wird.