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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 47 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 47

8 1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds Reservefonds

gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat.

2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2%

des Versicherungskapitals erreicht hat.

1.4.20-108

9

862.1

Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

3 Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30 des

Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahres-

schadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und

der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt.

Schaden-

meldung

Rettungspflicht

Verbot der Ver-

änderung am

Schadenobjekt

Schaden-

abschätzung

a. Totalschäden

VIII.18 Ermittlung des Schadens

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