862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 47 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 47
8 1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds Reservefonds
gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat.
2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2%
des Versicherungskapitals erreicht hat.
1.4.20-108
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
3 Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30 des
Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahres-
schadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und
der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt.
Schaden-
meldung
Rettungspflicht
Verbot der Ver-
änderung am
Schadenobjekt
Schaden-
abschätzung
a. Totalschäden
VIII.18 Ermittlung des Schadens