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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 46 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 46

1 Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.

2 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvoll-

streckung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

3 Für die Prämien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches

Pfandrecht zu.

Prämienbezug

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