862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 46 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 46
1 Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.
2 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvoll-
streckung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
3 Für die Prämien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches
Pfandrecht zu.
Prämienbezug