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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 44 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 44

1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder b. Zuschlag

Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämien-

zuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.

2 Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarscha-

dengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr

den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.

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