862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 44 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 44
1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder b. Zuschlag
Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämien-
zuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.
2 Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarscha-
dengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr
den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.