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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 43 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 43

8 Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es Einheitsprämie

können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend er- a. Grundprämie

mässigt werden.

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