862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 42a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 42a
7 1 Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versiche- Brandschutz-
rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staat- abgabe
lichen Brandschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken
Versicherungssumme des Gebäudes.