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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 42a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 42a

7 1 Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versiche- Brandschutz-

rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staat- abgabe

lichen Brandschutzaufgaben.

2 Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken

Versicherungssumme des Gebäudes.

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