862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 42 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 42
1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen aus- Prämien-
reichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen bemessung
zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und
Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.
2 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfol-
gen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr ver-
rechnet.7