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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 42 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 42

1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen aus- Prämien-

reichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen bemessung

zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und

Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.

2 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfol-

gen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr ver-

rechnet.7

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