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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 41 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 41

1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungs-

stellung Eigentümer des Gebäudes ist.

8

Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

862.1

2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.

3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerk-

eigentümer Prämienschuldnerin.

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