862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 41 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 41
1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungs-
stellung Eigentümer des Gebäudes ist.
8
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerk-
eigentümer Prämienschuldnerin.