862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 40 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 40
1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prä-
mien zu entrichten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung
fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, wer-
den die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate
werden voll berechnet.
3 Im Schadenfall sowie bei Ausschluss aus der Versicherung besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
4 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit
vom Beginn des dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahres-
ende zurückvergütet.