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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 40 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 40

1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prä-

mien zu entrichten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung

fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.

2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, wer-

den die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate

werden voll berechnet.

3 Im Schadenfall sowie bei Ausschluss aus der Versicherung besteht

kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.

4 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit

vom Beginn des dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahres-

ende zurückvergütet.

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