862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 4
8 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt
Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
8 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt
Geschäftsbericht und Jahresrechnung.