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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 3a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 3a

7 Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst-

tragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt.

Oberaufsicht

Aufsicht

II. Organisation und Aufsicht

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