862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 3a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 3a
7 Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst-
tragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt.
Oberaufsicht
Aufsicht
II. Organisation und Aufsicht