862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 39a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 39a
16 1 Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegen-
heiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die
Bevölkerung sensibilisieren.
2 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die
Gewährung von Beiträgen.
Prämienzahlung
Prämien-
schuldner
VII.18 Prämien und Reservefonds