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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 39a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 39a

16 1 Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegen-

heiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die

Bevölkerung sensibilisieren.

2 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die

Gewährung von Beiträgen.

Prämienzahlung

Prämien-

schuldner

VII.18 Prämien und Reservefonds

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