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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 39 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 39

1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles

Zumutbare vorzukehren.

2 Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten

und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.

VI. Prävention16

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