862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 39
1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles
Zumutbare vorzukehren.
2 Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten
und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
VI. Prävention16