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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 38 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 38

1 Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen,

die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, innert

Monatsfrist zu melden.

2 Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt

die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grob-

fahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ableh-

nen.

3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu

berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schrift-

lich mitgeteilt hat.

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