862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 38 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 38
1 Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen,
die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, innert
Monatsfrist zu melden.
2 Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt
die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grob-
fahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ableh-
nen.
3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu
berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schrift-
lich mitgeteilt hat.