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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 37 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 37

In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Ände- d. Mit

rungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt steigendem

versichert.

Wert

1.4.20-108

7

862.1

Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Pflichten des

Versicherten

a. Gefahr-

erhöhung und

-verminderung

b. Schaden-

verhütung

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