862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 37 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 37
In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Ände- d. Mit
rungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt steigendem
versichert.
Wert
1.4.20-108
7
862.1
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Pflichten des
Versicherten
a. Gefahr-
erhöhung und
-verminderung
b. Schaden-
verhütung