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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 33 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 33

Die Anstalt kann ohne Schätzung aufgrund von Rechnungs- Versicherung

belegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei ohne Schätzung

kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.

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