862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 33 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 33
Die Anstalt kann ohne Schätzung aufgrund von Rechnungs- Versicherung
belegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei ohne Schätzung
kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.