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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 31 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 31

15 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der Mitteilung

Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuch- des Schätzungs-

amt schriftlich oder in elektronischer Form mit.

ergebnisses

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