862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 31 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 31
15 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der Mitteilung
Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuch- des Schätzungs-
amt schriftlich oder in elektronischer Form mit.
ergebnisses