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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 3

8 ¹ Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus

a. den Versicherungsprämien,

b. den Brandschutzabgaben,

c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen,

d. den Vermögenserträgen,

e. dem Reservefonds,

Mittel

f. dem Erdbebenfonds.

2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich

vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reserve-

fonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.

1.4.20-108

1

862.1

Geschäfts-

führung

Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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