862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 3
8 ¹ Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus
a. den Versicherungsprämien,
b. den Brandschutzabgaben,
c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen,
d. den Vermögenserträgen,
e. dem Reservefonds,
Mittel
f. dem Erdbebenfonds.
2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich
vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reserve-
fonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
1.4.20-108
1
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Geschäfts-
führung
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)